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   BFH, 16.01.2007 - VII R 19, 35/03, VII R 19/03, VII R 35/03   

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https://dejure.org/2007,4400
BFH, 16.01.2007 - VII R 19, 35/03, VII R 19/03, VII R 35/03 (https://dejure.org/2007,4400)
BFH, Entscheidung vom 16.01.2007 - VII R 19, 35/03, VII R 19/03, VII R 35/03 (https://dejure.org/2007,4400)
BFH, Entscheidung vom 16. Januar 2007 - VII R 19, 35/03, VII R 19/03, VII R 35/03 (https://dejure.org/2007,4400)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    VO Nr. 3665/87 Art. 13 Abs. 1; VO Nr. 1538/91 Art. 6 und 7; ZK Art. 70, 71 Abs. 2

  • IWW
  • Judicialis

    VO Nr. 3665/87 Art. 13 Abs. 1; ; VO Nr. 1538/91 Art. 6; ; VO Nr. 1538/91 Art. 7; ; ZK Art. 70; ; ZK Art. 71 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausfuhrerstattung nach fehlerhafter Beschau

  • datenbank.nwb.de

    Ausfuhrerstattung nach fehlerhafter Beschau

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Ausfuhrerstattung nach fehlerhafter Beschau

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausfuhrerstattung nach fehlerhafter Beschau

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zugrundelegung von Angaben aus einer Ausfuhranmeldung bei einer Entscheidung über die Gewährung von Ausfuhrerstattung bei fehlender Überprüfung der Anmeldung bzw. Missachtung der verordnungsrechtlichen Anforderungen an eine Überprüfung der Ausfuhrsendung; Beweispflicht ...

Besprechungen u.ä.

  • bdo.de PDF, S. 10 (Entscheidungsbesprechung)

    Ausfuhrerstattungen - Versagung bei Qualitätsmängeln?

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VO (EWG) Nr 1538/91 Art 7, ZK Art 70
    Warenbeschaffenheit; Warenprobe; Zollbeschau

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 216, 429
  • BB 2007, 1210
  • ZfZ 2007, 160
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 18.05.1993 - VII R 44/92

    Beweiswürdigung - Schätzung

    Auszug aus BFH, 16.01.2007 - VII R 19/03
    Auch für eine Feststellung des Sachverhalts im Wege der Schätzung (§ 96 Abs. 1 FGO i.V.m. § 162 der Abgabenordnung --AO--; dazu Urteil des Senats vom 18. Mai 1993 VII R 44/92, BFHE 172, 190) fehlt es an jeder tragfähigen Grundlage.

    Aus der nunmehr vorliegenden, im Streitfall ergangenen diesbezüglichen Vorabentscheidung ist zu folgern, dass trotz der nicht ordnungsgemäßen Durchführung der Beschau hinsichtlich der Warenbeschaffenheit die Angaben der Klägerin in der Zollanmeldung nicht ohne weiteres gemäß Art. 71 Abs. 2 ZK zugrunde zu legen sind (so im Ergebnis schon Senatsurteil in BFHE 172, 190).

    Obgleich nämlich Art. 71 Abs. 2 ZK auch bei einem Ausfuhrverfahren grundsätzlich unbeschadet dessen wird angewendet werden können, dass dem Ausführer und nicht der Zollbehörde die Feststellungslast für die erstattungsfähige Beschaffenheit der Ausfuhrware obliegt (Senatsurteil in BFHE 172, 190), sind der EuGH ebenso wie der erkennende Senat seit jeher davon ausgegangen, dass der Ausführer ungeachtet seiner Ausfuhranmeldung seine Angaben im Ausfuhrverfahren zu beweisen hat und im Falle deren Nichterweislichkeit die Feststellungslast trägt, sofern die Zollbehörde Anhaltspunkte dafür hat, dass sie unzutreffend sein könnten (vgl. statt aller das EuGH-Urteil in EuGHE 2005, I-10349).

  • EuGH, 01.12.2005 - C-309/04

    Fleisch-Winter - Ausfuhrerstattungen - Voraussetzung für die Gewährung -

    Auszug aus BFH, 16.01.2007 - VII R 19/03
    Nach dem Urteil des EuGH vom 1. Dezember 2005 Rs. C-309/04 (EuGHE 2005, I-10349) versichere der Ausführer mit seinem Erstattungsantrag zumindest stillschweigend, dass seine Ware gesunde und handelsübliche Qualität habe; ihm obliege es nach dieser Entscheidung, nach den nationalen Beweisregeln nachzuweisen, dass diese Voraussetzung tatsächlich erfüllt ist, falls die Zollbehörden daran Zweifel äußern.

    Obgleich nämlich Art. 71 Abs. 2 ZK auch bei einem Ausfuhrverfahren grundsätzlich unbeschadet dessen wird angewendet werden können, dass dem Ausführer und nicht der Zollbehörde die Feststellungslast für die erstattungsfähige Beschaffenheit der Ausfuhrware obliegt (Senatsurteil in BFHE 172, 190), sind der EuGH ebenso wie der erkennende Senat seit jeher davon ausgegangen, dass der Ausführer ungeachtet seiner Ausfuhranmeldung seine Angaben im Ausfuhrverfahren zu beweisen hat und im Falle deren Nichterweislichkeit die Feststellungslast trägt, sofern die Zollbehörde Anhaltspunkte dafür hat, dass sie unzutreffend sein könnten (vgl. statt aller das EuGH-Urteil in EuGHE 2005, I-10349).

  • EuGH, 07.09.2006 - C-353/04

    Nowaco Germany - Verordnungen (EWG) Nrn. 1538/91 und 3665/87 - Zollkodex der

    Auszug aus BFH, 16.01.2007 - VII R 19/03
    Aufgrund dieses Ersuchens hat der EuGH mit Urteil vom 7. September 2006 Rs. C-353/04 (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2006, 349) Folgendes entschieden:.
  • BFH, 22.07.2004 - VII R 19/03

    Vorlage an EuGH - Feststellung der handelsüblichen Qualität einer Ware

    Auszug aus BFH, 16.01.2007 - VII R 19/03
    Der erkennende Senat hat in den Verfahren eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) eingeholt (Beschluss vom 22. Juli 2004, BFH/NV 2004, 1557).
  • EuGH, 19.11.1998 - C-235/97

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus BFH, 16.01.2007 - VII R 19/03
    2 Z 15/73">17/73 --Muras--, EuGHE 1973, 963, und vom 19. November 1998 Rs. C-235/97, EuGHE 1998, I-7555).
  • BFH, 24.01.2006 - VII R 5/05

    Einfuhrabgaben; Stichprobe

    Auszug aus BFH, 16.01.2007 - VII R 19/03
    Der Streitfall liegt insoweit anders als der vom erkennenden Senat mit Urteil vom 24. Januar 2006 VII R 5/05 (BFH/NV 2006, 1368) entschiedene, in welchem der Senat ein durch das Ergebnis der Untersuchung einer zweiten Probe erschüttertes Ergebnis der Untersuchung der anderen Probe, da beide Ergebnisse ordnungsgemäß gewonnen waren, für verwertbar und deshalb eine Anwendung des Art. 71 Abs. 2 ZK für ausgeschlossen gehalten hat, weil diese Vorschrift voraussetze, dass eine Prüfung der Zollanmeldung nicht stattgefunden hat.
  • EuGH, 09.10.1973 - 12/73

    Muras / Hauptzollamt Hamburg Jonas

    Auszug aus BFH, 16.01.2007 - VII R 19/03
    2 Z 15/73">17/73 --Muras--, EuGHE 1973, 963, und vom 19. November 1998 Rs. C-235/97, EuGHE 1998, I-7555).
  • BFH, 21.08.2007 - VII R 34/04

    Keine Fehlertoleranzen bei der zollamtlichen Überprüfung, ob die

    Da das Ausfuhrverfahren ein Zollverfahren ist (Art. 4 Nr. 16 Buchst. h ZK), sind für die amtlichen Feststellungen zur Warenbeschaffenheit die Art. 68 ff. ZK einschlägig (EuGH-Urteil in EuGHE 2006, I-7357, ZfZ 2006, 349; Senatsurteil vom 16. Januar 2007 VII R 19, 35/03, zur Veröffentlichung in BFHE bestimmt, ZfZ 2007, 160).

    Es handelte sich dabei auch nicht um eine fehlerhafte und damit unwirksame Teilbeschau, weshalb die Klägerin --anders als der Ausführer in dem vom Senat in ZfZ 2007, 160 entschiedenen Fall-- nicht so zu behandeln ist, als hätte eine Überprüfung ihrer Anmeldung überhaupt nicht stattgefunden.

    Wenn der EuGH in seinem Urteil in EuGHE 2006, I-7357, ZfZ 2006, 349 und --ihm folgend-- der erkennende Senat mit Urteil in ZfZ 2007, 160 auf den seinerzeit zu entscheidenden Fall Art. 7 VO Nr. 1538/91 gleichwohl angewandt haben, so war dies dadurch gerechtfertigt, dass in jenem Fall die gesunde und handelsübliche Qualität der Ausfuhrerzeugnisse (Art. 21 Abs. 1 VO Nr. 800/1999) zweifelhaft war.

    Dem Ausführer und nicht der Zollbehörde obliegt nämlich die materielle Beweislast für die Beschaffenheit der Ausfuhrerzeugnisse; der Ausführer hat danach seine im Ausfuhrverfahren gemachten Angaben zu beweisen und hat für den Fall, dass er dies nicht kann, die Feststellungslast zu tragen, falls Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angaben unzutreffend sein könnten (vgl. Senatsurteil in ZfZ 2007, 160, m.w.N.; § 16 Abs. 1 Satz 3 der Ausfuhrerstattungsverordnung).

    Anders als in dem vom Senat mit dem Urteil in ZfZ 2007, 160 entschiedenen Fall, in dem hinsichtlich der handelsüblichen Qualität der Erzeugnisse bestimmte Fehlertoleranzen eingeräumt waren, verhält es sich nämlich vorliegend nicht so, dass die Ausfuhrsendung auch einen bestimmten Anteil nicht erstattungsfähiger, d.h. nicht unter die Marktordnungs-Warenlistennummer 0207 12 10 9900 fallender, Erzeugnisse enthalten durfte und der Fund von fünf nicht erstattungsfähigen Geflügelkörpern deshalb nicht außergewöhnlich erscheinen musste.

    Die Folgen der Unaufklärbarkeit der Erstattungsvoraussetzungen können sich dagegen nicht zu Lasten des HZA auswirken, denn es kann --wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt-- im Streitfall nicht davon ausgegangen werden, dass die Zollbehörde die einschlägigen Bestimmungen, die sie hätte kennen müssen, missachtet hat und dass sie mit den nunmehr aufgetretenen Zweifeln an der Erstattungsfähigkeit der Ausfuhrerzeugnisse die Klägerin in eine Beweisnot bringt, die durch eine den Vorschriften entsprechende Beschau und Probenziehung hätte vermieden werden können (vgl. dazu: Senatsurteil in ZfZ 2007, 160).

  • BFH, 21.08.2007 - VII R 35/04

    Ausfuhrerstattung - Umfang der Warenbeschau - Erfordernis einer repräsentativen

    Da das Ausfuhrverfahren ein Zollverfahren ist (Art. 4 Nr. 16 Buchst. h des Zollkodex --ZK--), sind für die amtlichen Feststellungen zur Warenbeschaffenheit die Art. 68 ff. ZK einschlägig (EuGH-Urteil in EuGHE 2006, I-7357, ZfZ 2006, 349; Senatsurteil vom 16. Januar 2007 VII R 19, 35/03, zur Veröffentlichung in BFHE bestimmt, ZfZ 2007, 160).

    Es handelte sich dabei auch nicht um eine fehlerhafte und damit unwirksame Teilbeschau, weshalb die Klägerin --anders als der Ausführer in dem vom Senat in ZfZ 2007, 160 entschiedenen Fall-- nicht so zu behandeln ist, als hätte eine Überprüfung ihrer Anmeldung überhaupt nicht stattgefunden.

    Wenn der EuGH in seinem Urteil in EuGHE 2006, I-7357, ZfZ 2006, 349 und --ihm folgend-- der erkennende Senat mit Urteil in ZfZ 2007, 160 auf den seinerzeit zu entscheidenden Fall Art. 7 VO Nr. 1538/91 gleichwohl angewandt haben, so war dies dadurch gerechtfertigt, dass in jenem Fall die gesunde und handelsübliche Qualität der Ausfuhrerzeugnisse (Art. 21 Abs. 1 VO Nr. 800/1999) zweifelhaft war.

    Dem Ausführer und nicht der Zollbehörde obliegt nämlich die materielle Beweislast für die Beschaffenheit der Ausfuhrerzeugnisse; der Ausführer hat danach seine im Ausfuhrverfahren gemachten Angaben zu beweisen und hat für den Fall, dass er dies nicht kann, die Feststellungslast zu tragen, falls Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angaben unzutreffend sein könnten (vgl. Senatsurteil in ZfZ 2007, 160, m.w.N.; § 16 Abs. 1 Satz 3 der Ausfuhrerstattungsverordnung).

    Anders als in dem vom Senat mit dem Urteil in ZfZ 2007, 160 entschiedenen Fall, in dem hinsichtlich der handelsüblichen Qualität der Erzeugnisse bestimmte Fehlertoleranzen eingeräumt waren, verhält es sich nämlich vorliegend nicht so, dass die Ausfuhrsendung auch einen bestimmten Anteil nicht erstattungsfähiger, d.h. nicht unter die Marktordnungs-Warenlistennummer 0207 12 10 9900 fallender, Erzeugnisse enthalten durfte und der Fund eines nicht erstattungsfähigen Geflügelkörpers deshalb nicht außergewöhnlich erscheinen musste.

    Die Folgen der Unaufklärbarkeit der Erstattungsvoraussetzungen können sich dagegen nicht zu Lasten des HZA auswirken, denn es kann --wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt-- im Streitfall nicht davon ausgegangen werden, dass die Zollbehörde die einschlägigen Bestimmungen, die sie hätte kennen müssen, missachtet hat und dass sie mit den nunmehr aufgetretenen Zweifeln an der Erstattungsfähigkeit der Ausfuhrerzeugnisse die Klägerin in eine Beweisnot bringt, die durch eine den Vorschriften entsprechende Beschau und Probenziehung hätte vermieden werden können (vgl. dazu: Senatsurteil in ZfZ 2007, 160).

  • BFH, 21.08.2007 - VII R 36/04

    Keine Fehlertoleranzen bei der zollamtlichen Überprüfung, ob die

    Da das Ausfuhrverfahren ein Zollverfahren ist (Art. 4 Nr. 16 Buchst. h ZK), sind für die amtlichen Feststellungen zur Warenbeschaffenheit die Art. 68 ff. ZK einschlägig (EuGH-Urteil in EuGHE 2006, I-7357, ZfZ 2006, 349; Senatsurteil in ZfZ 2007, 160).

    Es handelte sich dabei auch nicht um eine fehlerhafte und damit unwirksame Teilbeschau, weshalb die Klägerin --anders als der Ausführer in dem vom Senat in ZfZ 2007, 160 entschiedenen Fall-- nicht so zu behandeln ist, als hätte eine Überprüfung ihrer Anmeldung überhaupt nicht stattgefunden.

    Wenn der EuGH in seinem Urteil in EuGHE 2006, I-7357, ZfZ 2006, 349 und --ihm folgend-- der erkennende Senat mit Urteil in ZfZ 2007, 160 auf den seinerzeit zu entscheidenden Fall Art. 7 VO Nr. 1538/91 gleichwohl angewandt haben, so war dies dadurch gerechtfertigt, dass in jenem Fall die gesunde und handelsübliche Qualität der Ausfuhrerzeugnisse (Art. 21 Abs. 1 VO Nr. 800/1999) zweifelhaft war.

    Dem Ausführer und nicht der Zollbehörde obliegt nämlich die materielle Beweislast für die Beschaffenheit der Ausfuhrerzeugnisse; der Ausführer hat danach seine im Ausfuhrverfahren gemachten Angaben zu beweisen und hat für den Fall, dass er dies nicht kann, die Feststellungslast zu tragen, falls Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angaben unzutreffend sein könnten (vgl. Senatsurteil in ZfZ 2007, 160, m.w.N.; § 16 Abs. 1 Satz 3 der Ausfuhrerstattungsverordnung).

    Anders als in dem vom Senat mit dem Urteil in ZfZ 2007, 160 entschiedenen Fall, in dem hinsichtlich der handelsüblichen Qualität der Erzeugnisse bestimmte Fehlertoleranzen eingeräumt waren, verhält es sich nämlich vorliegend nicht so, dass die Ausfuhrsendung auch einen bestimmten Anteil nicht erstattungsfähiger, d.h. nicht unter die Marktordnungs-Warenlistennummer 0207 12 10 9900 fallender, Erzeugnisse enthalten durfte und der Fund von fünf nicht erstattungsfähigen Geflügelkörpern deshalb nicht außergewöhnlich erscheinen musste.

    Die Folgen der Unaufklärbarkeit der Erstattungsvoraussetzungen können sich dagegen nicht zu Lasten des HZA auswirken, denn es kann --wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt-- im Streitfall nicht davon ausgegangen werden, dass die Zollbehörde die einschlägigen Bestimmungen, die sie hätte kennen müssen, missachtet hat und dass sie mit den nunmehr aufgetretenen Zweifeln an der Erstattungsfähigkeit der Ausfuhrerzeugnisse die Klägerin in eine Beweisnot bringt, die durch eine den Vorschriften entsprechende Beschau und Probenziehung hätte vermieden werden können (vgl. dazu: Senatsurteil in ZfZ 2007, 160).

  • BFH, 21.08.2007 - VII R 37/04

    Anspruch auf rechtliches Gehör

    Unter Berücksichtigung des Senatsurteils vom 16. Januar 2007 VII R 19, 35/03 (BFHE 216, 429, ZfZ 2007, 160) sei allerdings davon auszugehen, dass der bei der Probenuntersuchung beanstandete Geflügelkörper mit einem offenen Knochenbruch erstattungsfähig gewesen sei.

    Dabei wird zum einen zu berücksichtigen sein, dass nach dem Senatsurteil in ZfZ 2007, 160 allein die fehlende gesunde und handelsübliche Qualität der Erzeugnisse der Erstattungsfähigkeit nicht entgegensteht, falls keine Stichprobe entnommen worden ist, die den nach Art. 7 Abs. 3 VO Nr. 1538/91 vorgeschriebenen Mindestumfang aufweist.

  • BFH, 22.04.2008 - VII R 29/06

    Bananenimporteur muss Echtheit der bei der Einfuhr vorgelegten Einfuhrlizenzen

    Allerdings wird die Nachweispflicht des Einführers --insbesondere nach erklärungsgemäßer Abfertigung und Anrechnung auf das Zollkontingent-- nicht bereits durch jeden Zweifel an der Gültigkeit bzw. inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Dokumente ausgelöst, sondern erst dann, wenn die Zollbehörde konkrete Umstände geltend machen kann, die ernstliche Zweifel begründen, ob bei der Einfuhrabfertigung ordnungsgemäße Einfuhrlizenzen vorgelegt wurden (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2007 VII R 19, 35/03, BFHE 216, 429, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2007, 160).
  • BFH, 22.07.2004 - VII R 19/03

    Vorlage an EuGH - Feststellung der handelsüblichen Qualität einer Ware

    VII R 19/03 VII R 35/03.
  • EuGH, 24.11.2011 - C-323/10

    Gebr. Stolle - Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 - Landwirtschaft -

    Später erhöhte das Hauptzollamt Hamburg-Jonas den erstattungsfähigen Anteil der Ausfuhrsendungen auf 58, 89 %, weil es unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 7. September 2006, Nowaco Germany, C-353/04, Slg. 2006, I-7357) und des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 16. Januar 2007, VII R 19/03) nunmehr davon ausging, dass der bei der Probenuntersuchung beanstandete Schlachtkörper mit einem offenen Knochenbruch erstattungsfähig gewesen sei.
  • FG Hamburg, 12.02.2010 - 4 K 387/07

    Ausfuhrerstattung: Beschaffenheitsbeschau - Umfang einer Probe

    In einem solchen Fall ist der Ausführer im Hinblick auf die Anwendung des Art. 71 Abs. 2 ZK so zu behandeln, als hätte eine Überprüfung seiner Anmeldung überhaupt nicht stattgefunden (vgl. BFH, Urteil vom 16.01.2007, VII R 19/03, juris).

    Allerdings entspricht es der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und auch des Bundesfinanzhofs, dass dem Ausführer und nicht der Zollbehörde die Feststellungslast für die erstattungsfähige Beschaffenheit der Ausfuhrware obliegt und dass dieser ungeachtet seiner Ausfuhranmeldung seine Angaben im Ausfuhrverfahren zu beweisen hat und im Falle der Nichterweislichkeit die Feststellungslast trägt, sofern die Zollbehörde Anhaltspunkte dafür hat, dass sie unzutreffend sein könnten (vgl. EuGH, Urteil vom 07.09.2006, C-353/04, Rz. 65 ff; BFH, Urteil vom 16.01.2007, VII R 19/03, juris).

  • BFH, 08.02.2008 - VII R 21/03

    Anforderungen an den Nachweis, dass es sich um BSE-Fleisch handeln könnte

    Im Übrigen hat der Senat bereits entschieden, dass unbeschadet der auch bei einem Ausfuhrverfahren grundsätzlich eingreifenden Fiktion der Art. 70 und 71 ZK dem Ausführer und nicht der Zollbehörde die Feststellungslast für die erstattungsfähige Beschaffenheit der Ausfuhrware obliegt, der Ausführer also ungeachtet seiner Ausfuhranmeldung seine Angaben im Ausfuhrverfahren zu beweisen hat und im Falle deren Nichterweislichkeit die Feststellungslast trägt, sofern die Zollbehörde ernstliche Anhaltspunkte dafür hat, dass sie unzutreffend sein könnten (Urteil des Senats vom 16. Januar 2007 VII R 19, 35/03, BFHE 216, 429).
  • FG Hamburg, 11.05.2010 - 4 K 363/07

    Ausfuhrerstattung - Tarifierung von Geflügelschlachtkörpern - Erfordernis des

    In der Folgezeit erhöhte das beklagte Hauptzollamt den erstattungsfähigen Anteil der Ausfuhrsendung auf 58, 89 %, weil es unter Berücksichtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 07.09.2006, C-353/04) und des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 16.01.2007, VII R 19/03) nunmehr davon ausging, dass der bei der Probenuntersuchung beanstandete Geflügelkörper mit einem offenen Knochenbruch erstattungsfähig gewesen sei.
  • FG Bremen, 13.03.2019 - 1 K 37/18

    Einreihung von Holzplatten in die Kombinierte Nomenklatur (KN)

  • FG Baden-Württemberg, 19.03.2013 - 11 K 1290/10

    Nacherhebung von Zöllen aufgrund von Zweifeln an der Echtheit der

  • FG Hamburg, 02.07.2010 - 4 V 28/10

    Ausfuhrerstattung: Handelsübliche Qualität von Geflügelschlachtkörpern

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